AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige – Rechtsbeziehungen mit dem Käufer, wenn der Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird widersprochen, insofern kein anderslautender Vertrag besteht.
  3. Spätestens mit der Entgegennahme der von Netcom-Tec GmbH gelieferten Gegenstände und/oder der von Netcom-Tec GmbH erbrachten Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen als allein verbindliche Rechtsgrundlage.

II. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Angebote von Netcom-Tec GmbH sind freibleibend. Der Inhalt von Angebotsunterlagen im Sinne der Ziffer XI. a. ist, wenn nicht anders vereinbart, unverbindlich.
  2. Alle Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  4. Der Käufer ist zur Abtretung von Ansprüchen aus Verträgen mit Netcom-Tec GmbH nicht berechtigt.
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche von Netcom-Tec GmbH schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Widerklage des Käufers im Rahmen einer Klage von Netcom-Tec GmbH gegen den Käufer ist unzulässig und ausgeschlossen.
  6. Für die Auslegung von Handelsklauseln maßgebend sind die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung.

III. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer bereitzustellenden Unterlagen mit Informationen sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen – auch im Rahmen anderer Geschäfte – und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, so verlängern sich die Liefertermine angemessen. Dies gilt nicht, wenn Netcom-Tec GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Lieferverpflichtung von Netcom-Tec GmbH steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Belieferung durch Vorlieferanten. Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle, auch auf Seiten der Vorlieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Vertragspartei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als einen Monat verzögert, so ist jede Partei unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Netcom-Tec GmbH ist zu Teillieferungen stets berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sind zwischen Netcom-Tec GmbH und dem Käufer Teillieferungen vereinbart worden (Abrufaufträge), so ist der Käufer in Ermangelung einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung zur Abnahme ungefähr gleicher Monatsmengen verpflichtet. Auch im letztgenannten Falle ist Netcom-Tec GmbH berechtigt, Teillieferungen auf die Monatsmengen zu erbringen.
  4. Die Lieferungen erfolgen ab Auslieferungslager Netcom-Tec GmbH. Liefertermine sind eingehalten, wenn die Ware rechtzeitig dem Spediteur oder Frachtführer übergeben worden ist.Das gilt auch für Lieferungen «frei Haus».
  5. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Vertragsmenge sind zulässig. Dem Käufer obliegt es, Mehr- oder Mindermengen unverzüglich schriftlich zu beanstanden. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
  6. Kommt Netcom-Tec GmbH mit einer Lieferung in Verzug, so hat der Käufer Netcom-Tec GmbH eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist und vorangegangener Ablehnungsandrohung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur im Rahmen der Ziffer XI zu.
  7. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung von Liefergegenständen geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem Netcom-Tec GmbH die Gegenstände dem Spediteur oder dem Frachtführer übergeben hat oder in dem Netcom-Tec GmbH den Käufer über die Versandbereitschaft informiert hat. Das gilt auch, wenn Netcom-Tec GmbH die Kosten der Versendung an den Bestimmungsort übernommen hat.

IV. Preise

  1. Die Preise von Netcom-Tec GmbH gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Auslieferungslager, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und gesetzlicher Umsatzsteuer. Netcom-Tec GmbH ist berechtigt, sofortige Erstattung verauslagter Frachten und sonstiger Aufwendungen oder Auslagen zu verlangen.
  2. Sollte Netcom-Tec GmbH durch Lieferungen an den Käufer Steuern, Zölle oder ähnliche Aufwendungen im Lande des Käufers entstehen oder sollten nach Vertragsschluss Gebühren oder Abgaben, insbesondere Zölle oder Steuern, einge führt oder erhöht werden, so sind diese vom Käufer zu tragen.
  3. Unvorhergesehene Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung, wie zum Beispiel in Fällen höherer Gewalt oder bei erhöhten Frachten wegen veränderter Transportverhältnisse, trägt der Käufer. Gleiches gilt, wenn sich die Vertragsdurchführung aus einem Grund verzögert, den der Käufer zu vertreten hat (zum Beispiel verzögerten Zahlung, fehlende Mitwirkung bei der Vertragsdurchführung etc.). Bei Rechnungswerten von weniger als € 250.- netto behält sich Netcom-Tec GmbH die Berechnung einer Versandpauschale oder eines Mindestwertzuschlages bei Selbstabholung vor. Netcom-Tec GmbH ist berechtigt, diese Versandpauschale und den Mindestwertzuschlag nach billigem Ermessen zu bestimmen. Preise aus dem Webshop sind Richtpreise und grundsätzlich nicht verbindlich. Verbindlich sind ausschließlich die auf der Auftragsbestätigung genannten Preise.

V. Zahlung

  1. Die Rechnungen von Netcom-Tec GmbH sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig, wenn nicht anders vereinbart.
  2. Schecks und Wechsel werden unter Vorbehalt von deren Diskontierbarkeit nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen angenommen. Gutschrift erfolgt zu dem Tag, an dem Netcom-Tec GmbH über den Gegenwert frei verfügen kann. Eine frühere Fälligkeit bei Verzug des Käufers bleibt davon unberührt.
  3. Zahlt der Käufer eine Rechnung nicht rechtzeitig, so ist Netcom-Tec GmbH berechtigt, Fälligkeitszinsen (also Zinsen ab Fälligkeit der Forderung) in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass Netcom-Tec GmbH ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens – auch höherer Verzugszinsen, insbesondere höherer gesetzlicher Verzugszinsen – bleibt Netcom-Tec GmbH vorbehalten.
  4. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Netcom-Tec GmbH berechtigt, alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Skontovereinbarungen, Rabatte, Preisnachlässe etc. gelten in diesem Fall als verfallen.
  5. Bei Teillieferungen wird für jede Lieferung eine Rechnung ausgestellt, die entsprechend den vorstehenden Bedingungen zu zahlen ist.
  6. Werden Netcom-Tec GmbH Umstände (wiederholter Zahlungsverzug, Wechsel- und Scheckproteste, Zwangsvollstreckungsmassnahmen etc.) bekannt, die den Schluss auf schlechte Vermögensverhältnisse des Käufers zulassen oder die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist Netcom-Tec GmbH berechtigt, ausstehende Lieferungen – auch aus anderen Verträgen – auszusetzen oder nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheit, insbesondere Bankbürgschaft, auszuführen. Kommt der Käufer einem entsprechenden Verlangen von Netcom-Tec GmbH nicht innerhalb angemessener Frist nach, kann Netcom-Tec GmbH ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

VI. Retourenabwicklung & Stornierungen

Folgende Kosten fallen für Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsgebühren von kundenseitig irrtümlichen Bestellungen oder versandter Ware auf Basis der Auftragssumme an:

Stornierung von bestätigter Bestellung (AB erstellt und versandt) 20%
Originalverpackte Rücksendung 20%
Nicht originalverpackte Rücksendung 30%

Rücksendungen & Stornierungen nach Ablauf einer 30-Tages-Frist, gemäß Lieferscheindatum, werden mit mindestens 50% des Kaufpreises verrechnet. Die finale Entscheidung über die Durchführung eines Stornos liegt im Ermessen der Netcom-Tec GmbH. Der Kunde ist für die Rücksendekosten verantwortlich, es sei denn, die Rücksendung erfolgt aufgrund eines Fehlers seitens der Netcom-Tec GmbH.

Grundsätzlich wird der Sachverhalt von zurückgesendeter Ware abschliessend durch eine Prüfung und Dokumentation endgültig bestimmt werden.

VII. Verpackung

  1. Verpackungsmaterial wie Holzverschläge, Einwegpaletten, Einweg-Kabeltrommeln, sowie alle Arten von Karton- und Plastikverpackungen, müssen wenn nichts anderes vereinbart ist oder eine zwingende gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt, vom Käufer auf eigene Kosten entsorgt werden.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an der von Netcom-Tec GmbH gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vorbehalten
  2. Darüber hinaus bleiben gelieferte Gegenstände bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Käufer Eigentum der Netcom-Tec GmbH.
  3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer der Netcom-Tec GmbH zur Wahrung ihrer Rechte (z.B. Klage aus § 771 ZPO) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Netcom-Tec GmbH entstandenen Ausfall.
  4. Der Käufer ist berechtigt, gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verwenden; er tritt der Netcom-Tec GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Werts der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der mit Netcom-Tec GmbH vereinbarte Faktura-Endbetrag (einschließlich Umsatzsteuer). Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Netcom-Tec GmbH, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteil der Netcom-Tec GmbH an dem Miteigentum entspricht. Zu sonstigen Veräußerungen der Ware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  5. Zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung bis auf Widerruf durch uns ermächtigt. Die Befugnis von Netcom-Tec GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Netcom-Tec GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen und die Einziehungsermächtigung des Käufers nicht zu widerrufen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann Netcom-Tec GmbH verlangen, dass der Käufer die an Netcom-Tec GmbH abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Käufer wird stets für Netcom-Tec GmbH vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an gelieferter Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die gelieferte Ware mit anderen, Netcom-Tec GmbH nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwirbt Netcom-Tec GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  7. Wird gelieferte Ware mit anderen, Netcom-Tec GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwirbt Netcom-Tec GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, ist hiermit vereinbart, dass der Käufer uns anteilig Miteigentum überträgt und das Allein- oder Miteigentum für Netcom-Tec GmbH unentgeltlich verwahrt.
  8. Netcom-Tec GmbH verpflichtet sich, die Netcom-Tec GmbH zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von Netcom-Tec GmbH die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Netcom-Tec GmbH.
  9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Netcom-Tec GmbH zur Rücknahme unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung von Herausgabeansprüchen unter Berufung auf den Eigentumsvorbehalt gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  10. Sollte der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet oder in welchem sie bearbeitet oder verarbeitet worden ist, nicht rechtswirksam sein, so tritt an seine Stelle diejenige rechtlich mögliche Sicherheit, die dem Eigentumsvorbehalt am nächsten kommt.

IX. Gewährleistung

  1. Eigenschaftszusicherungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden und bedürfen stets der Schriftform.
  2. Der Käufer hat die Pflicht gelieferte Produkte unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Mängel eines gelieferten Gegenstandes sind vom Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen. Treten Mängel, erst bei der Inbetriebnahme des Produkts auf, sind diese ebenfalls unverzüglich zu rügen. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Unverzichtbar sind Fotos des besagten Mangels, zusätzlich bedarf es einer ausführlichen Beschreibung des Mangels.
  3. Bei berechtigter Mängelrüge gilt folgendes:
    1. Netcom-Tec GmbH beseitigt den bestehenden Mangel oder liefert dem Käufer einen mangelfreien Ersatzgegenstand.
    2. Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung haben innerhalb angemessener Frist zu erfolgen.
    3. Erfolgen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist und lässt Netcom-Tec GmbH eine vom Käufer zu setzende Nachfrist verstreichen, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
    4. Zur Geltendmachung von Schadenersatzanspruch ist der Käufer nur in den in Ziffer X geregelten Fällen berechtigt.
  4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, nicht auf Mängel/Schäden, die nach Gefahrübergang als Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, und nicht auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Käufer oder von Dritten Änderungen oder Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
  5. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren bei neu hergestellten Sachen innerhalb eines Jahres und bei gebrauchten Gegenständen innerhalb von 6 Monaten jeweils ab Lieferung des mangelhaften Gegenstandes.

X. Haftung

  1. Im Falle der Haftung von Netcom-Tec GmbH auf Schadensersatz gilt folgendes:
    1. Sofern Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Netcom-Tec GmbH oder seinen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Netcom-Tec GmbH auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Soweit unter a. nichts anderes bestimmt ist und soweit keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt, ist die Haftung von Netcom-Tec GmbH auf Schadensersatz ausgeschlossen.
    3. Soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, ist die Haftung von Netcom-Tec GmbH auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.
  2. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen unter Ziffer 1 gelten nicht nur für vertragliche sondern auch für andere, insbesondere deliktische, Ansprüche. Sie gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  3. Die Haftungsausschlüsse unter den Ziffern 2 und 3 gelten nicht für gegebenenfalls bestehende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten auch nicht, soweit Netcom-Tec GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder einen Leistungserfolg oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat und der Garantiefall eingetreten ist oder das Beschaffungsrisiko sich verwirklicht hat.
  4. Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft Netcom-Tec GmbH nur, wenn Netcom-Tec GmbH das Beschaffungsrisiko ausdrücklich schriftlich übernommen hat.
  5. Soweit die Haftung von Netcom-Tec GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Netcom-Tec GmbH.
  6. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XI. Dokumente, Geheimhaltung

  1. Dokumente, wie zum Beispiel Abbildungen, Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Beschreibungen, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben, Berechnungen etc., die von Netcom-Tec GmbH bei der Angebotsabgabe oder im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum von Netcom-Tec GmbH. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Der Käufer darf von den ihm überlassenen Dokumenten und Informationen zu keinem anderen, als den im Vertrag vorgesehenen Zweck Gebrauch machen. Jede Verwendung zu außervertraglichen Zwecken bedarf der schriftlichen Genehmigung von Netcom-Tec GmbH. Der Käufer haftet für jede missbräuchliche oder widerrechtliche Verwendung und übernimmt die Haftung auch für seine Angestellten, Mitarbeiter, Subunternehmer oder Kunden.
  3. Telefonische, mündliche oder schriftliche Bestellung (E-Mail oder Post). sowie Bestellung aus dem Webshop, werden innerhalb von 3 Tagen mit dem Dokument «Auftragsbestätigung» als von Netcom-Tec GmbH akzeptiert bestätigt. Sollte der Kunde keine Bestätigung erhalten, hat er dies Netcom-Tec GmbH zu melden. Das Dokument ist vom Käufer auf den Inhalt zu überprüfen. Sollte es eine Abweichung von bestellten Produkten, inkorrekten Kundenadressen oder sonstigen vereinbarten Konditionen enthalten, ist dies unverzüglich der Netcom-Tec GmbH zu melden. Wird dies unterlassen, so akzeptiert der Käufer den Auftrag mit all seinen Folgen mit dem bestätigten Inhalt.

XII. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

  1. Sofern Dritte wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch von Netcom-Tec GmbH gelieferte und vertragsgemäß genutzte Gegenstände gegen den Käufer berechtigte Ansprüche geltend machen, haftet Netcom-Tec GmbH gegenüber dem Käufer wie folgt:
  2. Netcom-Tec GmbH wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder den gelieferten Gegenstand so ändern, dass das Schutzrecht des Dritten nicht verletzt wird, oder einen Ersatzgegenstand liefern. Ist dies Netcom-Tec GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so hat Netcom-Tec GmbH den Gegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer nur in den in Ziffer X genannten Fällen zu.
  3. Die unter a) geregelten Verpflichtungen von Netcom-Tec GmbH bestehen nur dann, wenn der Käufer Netcom-Tec GmbH über die geltend gemachten Ansprüche Dritter unverzüglich, längstens innerhalb von 10 Tagen ab Geltendmachung der Ansprüche durch den Dritten gegenüber dem Käufer schriftlich verständigt, eine Verletzung gegenüber dem Dritten nicht anerkennt und Netcom-Tec GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
  4. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, wenn und soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von Netcom-Tec GmbH nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der betreffende Gegenstand vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von Netcom-Tec GmbH gelieferten Gegenständen eingesetzt wird.

XIII. Produktinformationen & Produktfotos

  1. Informationen von Netcom-Tec GmbH betreffend Funktion und Gebrauch von Gegenständen gelten in Ermangelung anders lautender Vereinbarungen nur als allgemeine Richtlinien. Da die Produkte von Netcom-Tec GmbH ein vielfältiges Anwendungsspektrum haben und in sehr verschiedener Weise verwendet werden können, obliegt es dem Käufer, die Gegenstände selbst sorgfältig zu erproben und deren Eignung für den beabsichtigten Zweck in Eigenversuchen festzustellen. Netcom-Tec GmbH kann den Käufer dabei in der Regel nur auf die Anwendung bezogen unterstützen.
  2. Produktfotos in Katalogen, Datenblättern, und weiterem Dokumentationsmaterial, insbesondere im Webshop und Website geben einen ungefähren Eindruck des Produkts wieder. Die Abbildung dient keinesfalls als Referenz für genaue Spezifikationen, wie Größe, Kapazität oder weitere Eigenschaften.
  3. Jede Art der Nutzung unseres Bildmaterials bedarf unserer Zustimmung. Eine Freigabeerklärung erfolgt schriftlich nach Absprache des Nutzungshonorars und -zweckes. Mit Ausnahme der Nutzung zum vereinbarten Gebrauch bleiben sämtliche Rechte an den Bildern (Eigentum, Urheberrecht) bei der Netcom-Tec GmbH.
  4. Eine Bildnutzung darf nur im Rahmen des vereinbarten Zweckes und Umfanges vorgenommen werden.
  5. Jede Verwendung ohne schriftliche Zustimmung oder, die vom schriftlich vereinbarten Nutzungszweck abweicht, hat eine Konventionalstrafe in der Höhe von € 500.- pro reproduziertem Bild zur Folge. Weitergehende Schadenersatzforderungen der Netcom-Tec GmbH bleiben vorbehalten.
  6. Die sinnenstellende oder diskriminierende Verwendung von unserem Bildmaterial ist verboten. Die Bildbearbeitung ist nur im Rahmen der üblichen Aufbereitung zulässig.
  7. Alle reproduzierten Bilder sind mit den Urheberrechtsangaben «Bild: © Netcom-Tec GmbH» zu versehen. Sollte der Urhebervermerk nicht unmittelbar beim reproduzierten Bild stehen, ist er so anzugeben, dass das Bild eindeutig dem Vermerk zugeordnet werden kann. Eine Unterlassung des Urhebervermerks berechtigt Netcom-Tec GmbH, eine Konventionalstrafe in der Höhe von € 500.- pro reproduziertem Bild zu berechnen.

XIV. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtstand

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Netcom-Tec GmbH. Netcom-Tec GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Das gilt auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozessen.

XV. Abrufvertrag

  1. Wurde mit dem Kunden ein Abrufvertrag vereinbart, sind die bestellten Waren zu den vereinbarten Terminen abzurufen.
  2. Sind keine spezifischen Abrufzyklen definiert, ist der Kunde verpflichtet, die bestellte Ware innerhalb von 12 Monaten ab Bestelldatum abzunehmen.

XVI. Abnahme der Ware

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Ware zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen.
  2. Im Falle einer verspäteten Abnahme der Ware ist der Verkäufer berechtigt, dem Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Nachfrist keine Abnahme, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

XVII. Lieferung und Versand

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen.
  2. Die Versandkosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

XVIII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden Eigentum des Verkäufers.

XIX. Höhere Gewalt (Force Majeure)

  1. Der Verkäufer haftet nicht für Fälle höherer Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich:
    1. Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkane, Taifune und andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (sofern von der WHO oder einem Ministerium erklärt oder vom Robert-Koch-Institut als mindestens "mäßiges" Gefahrenniveau eingestuft), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden- und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung.
  2. Des Weiteren zählen auch Erkrankungen unserer Mitarbeiter dazu, wodurch vereinbarte Termine wie Schulungen oder andere persönliche Kontakte kurzfristig nicht eingehalten werden können.
  3. Im Falle des Eintritts eines solchen Ereignisses höherer Gewalt ist der davon betroffene Vertragspartner verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich nach Kenntnis in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.
  4. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, seine Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem Käufer ein Rücktrittsrecht des Vertrags oder ein Schadensersatzanspruch zusteht. Während des Zeitraums der berechtigten Verlängerung der Liefertermine und -fristen gerät der Verkäufer nicht in Verzug.
  5. Beide Parteien sind dazu verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen.
  6. Sofern die Unterbrechung durch ein Ereignis höherer Gewalt länger als 3 Monate andauert, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass der Käufer daraus Ersatzansprüche ableiten kann.

Dürnau, 20. Februar 2024
Netcom-Tec GmbH